Hausverwalter
In Wohnungseigentümergemeinschaften werden Hausverwalter durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss ernannt. Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz muss ein Verwalter ernannt werden, wenn dies auch nur ein Eigentümer verlangt. Die Gemeinschaft der Eigentümer kann einen Dienstleister oder einen Miteigentümer zum sachgemäßen Verwalten bestellen. Es empfiehlt sich stets zwischen den Eigentümergemeinschaften und den Hausverwaltern einen so genannten Verwaltervertrag abzuschließen. Der Vertrag eines Hausverwalters ist zeitlich auf 5 Jahre beschränkt. Eine Wiederwahl ist in diesem Fall natürlich möglich und muss rechtzeitig ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit durchgeführt werden. Der Verwalter unterliegt der Sorgfaltspflicht und haftet für sämtlich von ihm zu vertretende Vertrauens- und Vermögensschäden gegenüber der Eigentümergemeinschaft, die ihn engagiert hat.Zu den typischen Aufgaben eines Hausverwalters gehören unter anderem die Aufstellung und auch die Durchsetzung einer Hausordnung, sowie die Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Erstellung einer Jahresabrechnung. Außerdem müssen passende Feuer- und Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden und Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Schließlich darf man nicht vergessen, dass auch organisatorische Aufgaben auf den Hausverwalter zu kommen, die die Wohnungseigentümerversammlung betreffen.
Im Gesetz des WEG sind genauer die Rechte und Pflichten von Hausverwaltern zu finden.
Genau genommen ist der Beruf des Hausverwalters rechtlich nicht an bestimmte berufliche Qualifikationen geschnürt. Jedoch ist es immer von Vorteil, wenn man als Hausverwalter über eine abgeschlossene Ausbildung in der Branche der Immobilienwirtschaft verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Wenn es sich um kleine Wohnanlagen handelt, die von den Wohnungseigentümern bewohnt werden, ist es zu empfehlen den Hausverwalter aus der Miete der Wohnungseigentümer zu bestellen.
Die Überwachung der Mieter vermieteter Eigentumswohnungen, das Mietinkasso und die Wohnungsvermittlung sind nicht Aufgaben des WEG-Verwalters, denn dieser kümmert sich ausschließlich um das gemeinschaftliche Eigentum.
